§ 76 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 76 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Erweiterungen der GrundberechtigungParagraph 76, Erweiterungen der Grundberechtigung

für Berufs-Hubschrauberpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Auf Antrag ist die Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 70 um die Berechtigung, Hubschrauber anderer Typen im Fluge zu führen, zu erweitern.Auf Antrag ist die Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 70, um die Berechtigung, Hubschrauber anderer Typen im Fluge zu führen, zu erweitern.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.Die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 2, gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 76 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Erweiterungen der GrundberechtigungParagraph 76, Erweiterungen der Grundberechtigung

für Berufs-Hubschrauberpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Auf Antrag ist die Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 70 um die Berechtigung, Hubschrauber anderer Typen im Fluge zu führen, zu erweitern.Auf Antrag ist die Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 70, um die Berechtigung, Hubschrauber anderer Typen im Fluge zu führen, zu erweitern.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.Die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 2, gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.

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