§ 5 PStV

Personenstandsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ist auf Grund einer fremdsprachigen Urkunde einzutragen, so hat die Partei (§ 15 Abs. 7 Z 1 und 2 des GesetzesPStG) eine von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung vorzulegen. Trifft die Vorlagepflicht nicht eine Partei, so hat die Personenstandsbehörde die Übersetzung selbst anfertigen zu lassen. Die im Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen enthaltenen besonderen Regelungen für die Übersetzung von in der Sprache der Volksgruppe abgefaßten Urkunden bleiben unberührt.Ist auf Grund einer fremdsprachigen Urkunde einzutragen, so hat die Partei (Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer eins und 2 des GesetzesPStG) eine von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung vorzulegen. Trifft die Vorlagepflicht nicht eine Partei, so hat die Personenstandsbehörde die Übersetzung selbst anfertigen zu lassen. Die im Volksgruppengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen enthaltenen besonderen Regelungen für die Übersetzung von in der Sprache der Volksgruppe abgefaßten Urkunden bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2,Ist die fremdsprachige Urkunde in lateinischer oder in der früher gebräuchlichen deutschen Schrift abgefaßt, so kann auf eine Übersetzung verzichtet werden, wenn die für die Eintragung maßgebenden Daten auch ohne Übersetzung verständlich sind oder wenn der Standesbeamte die fremde Sprache hinreichend beherrscht.
  3. (3)Absatz 3,Wird auf Grund einer Urkunde eingetragen, die Personen- oder Ortsnamen in lateinischer oder in der früher gebräuchlichen deutschen Schrift enthält, so müssen die Namen buchstaben- und zeichengetreu wiedergegeben werden. Entspricht einem früheren deutschen Schriftzeichen kein lateinisches, so ist eine Transliteration vorzunehmen.
  4. (4)Absatz 4,Wird auf Grund einer Urkunde eingetragen, die Personen- oder Ortsnamen in fremder Schrift enthält, so müssen die Namen so weit wie möglich durch Transliteration wiedergegeben werden.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Transliteration sind folgende von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlene Normen einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsISO/R 9 (zyrillisch - lateinisch)
    2. 2.Ziffer 2ISO/R 233 (arabisch - lateinisch)
    3. 3.Ziffer 3ISO/R 259 (hebräisch - lateinisch)
    4. 4.Ziffer 4ISO/R 843 (griechisch - lateinisch)

Stand vor dem 01.01.2010

In Kraft vom 01.01.1984 bis 01.01.2010
  1. (1)Absatz eins,Ist auf Grund einer fremdsprachigen Urkunde einzutragen, so hat die Partei (§ 15 Abs. 7 Z 1 und 2 des GesetzesPStG) eine von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung vorzulegen. Trifft die Vorlagepflicht nicht eine Partei, so hat die Personenstandsbehörde die Übersetzung selbst anfertigen zu lassen. Die im Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen enthaltenen besonderen Regelungen für die Übersetzung von in der Sprache der Volksgruppe abgefaßten Urkunden bleiben unberührt.Ist auf Grund einer fremdsprachigen Urkunde einzutragen, so hat die Partei (Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer eins und 2 des GesetzesPStG) eine von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung vorzulegen. Trifft die Vorlagepflicht nicht eine Partei, so hat die Personenstandsbehörde die Übersetzung selbst anfertigen zu lassen. Die im Volksgruppengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen enthaltenen besonderen Regelungen für die Übersetzung von in der Sprache der Volksgruppe abgefaßten Urkunden bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2,Ist die fremdsprachige Urkunde in lateinischer oder in der früher gebräuchlichen deutschen Schrift abgefaßt, so kann auf eine Übersetzung verzichtet werden, wenn die für die Eintragung maßgebenden Daten auch ohne Übersetzung verständlich sind oder wenn der Standesbeamte die fremde Sprache hinreichend beherrscht.
  3. (3)Absatz 3,Wird auf Grund einer Urkunde eingetragen, die Personen- oder Ortsnamen in lateinischer oder in der früher gebräuchlichen deutschen Schrift enthält, so müssen die Namen buchstaben- und zeichengetreu wiedergegeben werden. Entspricht einem früheren deutschen Schriftzeichen kein lateinisches, so ist eine Transliteration vorzunehmen.
  4. (4)Absatz 4,Wird auf Grund einer Urkunde eingetragen, die Personen- oder Ortsnamen in fremder Schrift enthält, so müssen die Namen so weit wie möglich durch Transliteration wiedergegeben werden.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Transliteration sind folgende von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlene Normen einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsISO/R 9 (zyrillisch - lateinisch)
    2. 2.Ziffer 2ISO/R 233 (arabisch - lateinisch)
    3. 3.Ziffer 3ISO/R 259 (hebräisch - lateinisch)
    4. 4.Ziffer 4ISO/R 843 (griechisch - lateinisch)

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