Art. 4 § 23 VWG (weggefallen)

Versicherungswiederaufbaugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1979 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesschuldverschreibungen (§ 22) sind mit jährlich 4 vom Hundert zu verzinsen und innerhalb von 20 Jahren, beginnend mit dem Jahr 1956, zu tilgen.Die Bundesschuldverschreibungen (Paragraph 22,) sind mit jährlich 4 vom Hundert zu verzinsen und innerhalb von 20 Jahren, beginnend mit dem Jahr 1956, zu tilgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Zinsen werden im nachhinein jeweils am 1. Mai und 1. November fällig. Die erste Zinsenfälligkeit tritt am 1. Mai 1956 ein und umfaßt die Zeit vom 1. Jänner 1955 bis 30. April 1956.
  3. (3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Finanzen hat für die Bundesschuldverschreibungen der Serie I einen Tilgungsplan aufzustellen, der für jedes Tilgungsjahr die gleiche, Zinsen und Tilgung umfassende Annuität vorzusehen hat. Die Bundesschuldverschreibungen der Serie II sind jährlich mit einem Zwanzigstel des begebenen Nennbetrages, mindestens aber mit einem Betrag zu tilgen, der 1 vom Hundert der im vorangegangenen Geschäftsjahr im direkten inländischen Lebensversicherungsgeschäft erzielten Prämieneinnahmen entspricht.Das Bundesministerium für Finanzen hat für die Bundesschuldverschreibungen der Serie römisch eins einen Tilgungsplan aufzustellen, der für jedes Tilgungsjahr die gleiche, Zinsen und Tilgung umfassende Annuität vorzusehen hat. Die Bundesschuldverschreibungen der Serie römisch zwei sind jährlich mit einem Zwanzigstel des begebenen Nennbetrages, mindestens aber mit einem Betrag zu tilgen, der 1 vom Hundert der im vorangegangenen Geschäftsjahr im direkten inländischen Lebensversicherungsgeschäft erzielten Prämieneinnahmen entspricht.
  4. (4)Absatz 4,Die Tilgung hat jährlich zum 1. Mai, erstmalig zum 1. Mai 1956 zu erfolgen. Die Tilgungsbeträge sind nach dem Besitzstand an Bundesschuldverschreibungen jeder der beiden Serien am Tilgungstage aufzuteilen. Der Bund ist berechtigt, die Bundesschuldverschreibungen jederzeit zur Gänze oder zum Teil zur Barrückzahlung zum Nennwert aufzurufen.
  5. (5)Absatz 5,Die gemäß § 24 eingelieferten Bundesschuldverschreibungen sind auf die im Tilgungsplan vorgesehenen Tilgungsquoten anzurechnen. Soweit die eingelieferten Bundesschuldverschreibungen das Ausmaß der laufenden Tilgungsquote übersteigen, sind sie der zusätzlichen Tilgung zuzuführen.Die gemäß Paragraph 24, eingelieferten Bundesschuldverschreibungen sind auf die im Tilgungsplan vorgesehenen Tilgungsquoten anzurechnen. Soweit die eingelieferten Bundesschuldverschreibungen das Ausmaß der laufenden Tilgungsquote übersteigen, sind sie der zusätzlichen Tilgung zuzuführen.
Art. 4 § 23 VWG seit 31.12.1978 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1978

In Kraft vom 01.10.1955 bis 31.12.1978
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesschuldverschreibungen (§ 22) sind mit jährlich 4 vom Hundert zu verzinsen und innerhalb von 20 Jahren, beginnend mit dem Jahr 1956, zu tilgen.Die Bundesschuldverschreibungen (Paragraph 22,) sind mit jährlich 4 vom Hundert zu verzinsen und innerhalb von 20 Jahren, beginnend mit dem Jahr 1956, zu tilgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Zinsen werden im nachhinein jeweils am 1. Mai und 1. November fällig. Die erste Zinsenfälligkeit tritt am 1. Mai 1956 ein und umfaßt die Zeit vom 1. Jänner 1955 bis 30. April 1956.
  3. (3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Finanzen hat für die Bundesschuldverschreibungen der Serie I einen Tilgungsplan aufzustellen, der für jedes Tilgungsjahr die gleiche, Zinsen und Tilgung umfassende Annuität vorzusehen hat. Die Bundesschuldverschreibungen der Serie II sind jährlich mit einem Zwanzigstel des begebenen Nennbetrages, mindestens aber mit einem Betrag zu tilgen, der 1 vom Hundert der im vorangegangenen Geschäftsjahr im direkten inländischen Lebensversicherungsgeschäft erzielten Prämieneinnahmen entspricht.Das Bundesministerium für Finanzen hat für die Bundesschuldverschreibungen der Serie römisch eins einen Tilgungsplan aufzustellen, der für jedes Tilgungsjahr die gleiche, Zinsen und Tilgung umfassende Annuität vorzusehen hat. Die Bundesschuldverschreibungen der Serie römisch zwei sind jährlich mit einem Zwanzigstel des begebenen Nennbetrages, mindestens aber mit einem Betrag zu tilgen, der 1 vom Hundert der im vorangegangenen Geschäftsjahr im direkten inländischen Lebensversicherungsgeschäft erzielten Prämieneinnahmen entspricht.
  4. (4)Absatz 4,Die Tilgung hat jährlich zum 1. Mai, erstmalig zum 1. Mai 1956 zu erfolgen. Die Tilgungsbeträge sind nach dem Besitzstand an Bundesschuldverschreibungen jeder der beiden Serien am Tilgungstage aufzuteilen. Der Bund ist berechtigt, die Bundesschuldverschreibungen jederzeit zur Gänze oder zum Teil zur Barrückzahlung zum Nennwert aufzurufen.
  5. (5)Absatz 5,Die gemäß § 24 eingelieferten Bundesschuldverschreibungen sind auf die im Tilgungsplan vorgesehenen Tilgungsquoten anzurechnen. Soweit die eingelieferten Bundesschuldverschreibungen das Ausmaß der laufenden Tilgungsquote übersteigen, sind sie der zusätzlichen Tilgung zuzuführen.Die gemäß Paragraph 24, eingelieferten Bundesschuldverschreibungen sind auf die im Tilgungsplan vorgesehenen Tilgungsquoten anzurechnen. Soweit die eingelieferten Bundesschuldverschreibungen das Ausmaß der laufenden Tilgungsquote übersteigen, sind sie der zusätzlichen Tilgung zuzuführen.
Art. 4 § 23 VWG seit 31.12.1978 weggefallen.

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