§ 75 KOVG 1957

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Die Versicherungspflicht und die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellt. Streitigkeiten über Leistungen aus der Versicherung zwischen den Versicherten und den Gebietskrankenkassender Österreichischen Gesundheitskasse werden im Verfahren in Sozialrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz entschieden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2019

Die Versicherungspflicht und die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellt. Streitigkeiten über Leistungen aus der Versicherung zwischen den Versicherten und den Gebietskrankenkassender Österreichischen Gesundheitskasse werden im Verfahren in Sozialrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz entschieden.

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