§ 12 KVSG

Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.1958 bis 31.12.9999

Für die Härteregelung gemäß § 11 hat das Bundesministerium für Finanzen in den Bundesvoranschlägen der Jahre 1959–1963 Beträge bis höchstens je 30,000.000 S, zusammen bis höchstens 150,000.000 S vorzusehen. Für die Härteregelung gemäß Paragraph 11, hat das Bundesministerium für Finanzen in den Bundesvoranschlägen der Jahre 1959–1963 Beträge bis höchstens je 30,000.000 S, zusammen bis höchstens 150,000.000 S vorzusehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.1958 bis 31.12.9999

Für die Härteregelung gemäß § 11 hat das Bundesministerium für Finanzen in den Bundesvoranschlägen der Jahre 1959–1963 Beträge bis höchstens je 30,000.000 S, zusammen bis höchstens 150,000.000 S vorzusehen. Für die Härteregelung gemäß Paragraph 11, hat das Bundesministerium für Finanzen in den Bundesvoranschlägen der Jahre 1959–1963 Beträge bis höchstens je 30,000.000 S, zusammen bis höchstens 150,000.000 S vorzusehen.

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