§ 20 PVGO

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.09.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle seiner Verhinderung (§ 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) das älteste anwesende Mitglied.Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle seiner Verhinderung (Paragraph 22, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) das älteste anwesende Mitglied.
  2. (2)Absatz 2,Unmittelbar nach der Wahl des ObmannesVorsitzenden hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.

Stand vor dem 10.09.1987

In Kraft vom 27.01.1968 bis 10.09.1987
  1. (1)Absatz eins,Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle seiner Verhinderung (§ 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) das älteste anwesende Mitglied.Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle seiner Verhinderung (Paragraph 22, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) das älteste anwesende Mitglied.
  2. (2)Absatz 2,Unmittelbar nach der Wahl des ObmannesVorsitzenden hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.

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