§ 20 PVGO

PVGO - Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle seiner Verhinderung (§ 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) das älteste anwesende Mitglied.Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle seiner Verhinderung (Paragraph 22, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) das älteste anwesende Mitglied.
  2. (2)Absatz 2,Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.
In Kraft seit 11.09.1987 bis 31.12.9999
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