Die erste Sitzung des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 1 des Bundes-Pesonalvertretungsgesetzes) ist so anzuberaumen, daß an ihr möglichst alle Mitglieder des Ausschusses teilnehmen können. Die erste Sitzung des Personalvertretungsausschusses (Paragraph 22, Absatz eins, des Bundes-Pesonalvertretungsgesetzes) ist so anzuberaumen, daß an ihr möglichst alle Mitglieder des Ausschusses teilnehmen können.
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