Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weitergehende vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt im Zweifel der Vorsitzende.
(2)Absatz 2,Eine Abstimmung über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist unzulässig.
In Kraft seit 27.01.1968 bis 31.12.9999
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