§ 15 PVGO

PVGO - Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Protokoll hat zu enthalten:
    1. a)Litera aden Tag und die Dauer der Sitzung;
    2. b)Litera bdie Namen der anwesenden Mitglieder des Personalvertretungsausschusses;
    3. c)Litera cdie Namen der entschuldigten Ausschußmitglieder unter Anführung des Entschuldigungsgrundes;
    4. d)Litera ddie ursprüngliche Tagesordnung und, wenn diese abgeändert wurde, die endgültige Tagesordnung (§§ 5 ff.);die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn diese abgeändert wurde, die endgültige Tagesordnung (Paragraphen 5, ff.);
    5. e)Litera esofern über diesen nicht gesonderte Aufzeichnungen geführt werden, die ein- und ausgehenden Schriftstücke (§ 6);sofern über diesen nicht gesonderte Aufzeichnungen geführt werden, die ein- und ausgehenden Schriftstücke (Paragraph 6,);
    6. f)Litera fdie Anträge in wörtlicher Fassung;
    7. g)Litera gdie Beschlüsse in wörtlicher Fassung;
    8. h)Litera hdas ziffernmäßige Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen;
    9. i)Litera iden wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten;
    10. j)Litera jdie Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw.);
    11. k)Litera kdie zur Information der Ausschußmitglieder gemachten Mitteilungen.
  2. (2)Absatz 2,Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, daß Gegenstände, die gemäß Abs. 1 nicht zu protokollieren sind, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen sind.Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, daß Gegenstände, die gemäß Absatz eins, nicht zu protokollieren sind, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen sind.
  3. (3)Absatz 3,Die vom Personalvertretungsausschuß gefaßten Beschlüsse sind im Protokoll besonders hervorzuheben. Der Ausschuß kann beschließen, daß Beschlüsse auch noch gesondert zu sammeln sind (Beschlußprotokoll).
In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
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