Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt, so haben sie gemeinsam zu bestimmen, wer von ihnen die sonst dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.
(2)Absatz 2,Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3 finden auf jene Vertrauensperson sinngemäße Anwendung, die gemäß Abs. 1 die sonst dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.Die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2 und 3 finden auf jene Vertrauensperson sinngemäße Anwendung, die gemäß Absatz eins, die sonst dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.
In Kraft seit 11.09.1987 bis 31.12.9999
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