Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Bediensteten sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Dienststellenausschusses vorzubringen.
(2)Absatz 2,Die Personalvertreter haben Anfragen der Bediensteten zu beantworten oder ihrem Perssonalvertretungsausschuß weiterzugeben. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der Bediensteten haben die Personalvertreter jedenfalls dem Ausschuß, dem sie angehören, zu berichten, sofern dies vom Bediensteten verlangt wird.
In Kraft seit 27.01.1968 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 31 PVGO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 PVGO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 31 PVGO