Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Sind sowohl der Vorsitzende des Dienststellenausschusses als auch seine Stellvertreter verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Dienststellenausschusses den Vorsitz zu führen. Ist kein Mitglied des Dienststellenausschusses anwesend, so hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte anwesende Bedienstete den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen.
(2)Absatz 2,Ist von zwei Vertrauenspersonen die an Lebensjahren ältere Vertrauensperson (§ 6 Abs. 4 PVG) verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat die andere Vertrauensperson den Vorsitz zu führen. Ist auch diese Vertrauensperson oder ist in Dienststellen mit nur einer Vertrauensperson diese Person verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte anwesende Bedienstete den Vorsitz zu führen.Ist von zwei Vertrauenspersonen die an Lebensjahren ältere Vertrauensperson (Paragraph 6, Absatz 4, PVG) verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat die andere Vertrauensperson den Vorsitz zu führen. Ist auch diese Vertrauensperson oder ist in Dienststellen mit nur einer Vertrauensperson diese Person verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte anwesende Bedienstete den Vorsitz zu führen.
In Kraft seit 11.09.1987 bis 31.12.9999
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