§ 26 PVGO Vorsitz

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.09.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Sind sowohl der ObmannVorsitzende des Dienststellenausschusses als auch seine Stellvertreter verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Dienststellenausschusses den Vorsitz zu führen. Ist kein Mitglied des Dienststellenausschusses anwesend, so hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte anwesende Bedienstete den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Ist von zwei Vertrauenspersonen die nach an Lebensjahren ältere Vertrauensperson (§ 23 Abs. 1 § 6 Abs. 4 PVGin Betracht kommende) verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat die andere Vertrauensperson den Vorsitz zu führen. Ist auch diese Vertrauensperson oder ist in Dienststellen mit nur einer Vertrauensperson diese Person verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte anwesende Bedienstete den Vorsitz zu führen.Ist von zwei Vertrauenspersonen die nach an Lebensjahren ältere Vertrauensperson (Paragraph 236, Absatz eins4, in Betracht kommendePVG) verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat die andere Vertrauensperson den Vorsitz zu führen. Ist auch diese Vertrauensperson oder ist in Dienststellen mit nur einer Vertrauensperson diese Person verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte anwesende Bedienstete den Vorsitz zu führen.

Stand vor dem 10.09.1987

In Kraft vom 27.01.1968 bis 10.09.1987
  1. (1)Absatz eins,Sind sowohl der ObmannVorsitzende des Dienststellenausschusses als auch seine Stellvertreter verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Dienststellenausschusses den Vorsitz zu führen. Ist kein Mitglied des Dienststellenausschusses anwesend, so hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte anwesende Bedienstete den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Ist von zwei Vertrauenspersonen die nach an Lebensjahren ältere Vertrauensperson (§ 23 Abs. 1 § 6 Abs. 4 PVGin Betracht kommende) verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat die andere Vertrauensperson den Vorsitz zu führen. Ist auch diese Vertrauensperson oder ist in Dienststellen mit nur einer Vertrauensperson diese Person verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte anwesende Bedienstete den Vorsitz zu führen.Ist von zwei Vertrauenspersonen die nach an Lebensjahren ältere Vertrauensperson (Paragraph 236, Absatz eins4, in Betracht kommendePVG) verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat die andere Vertrauensperson den Vorsitz zu führen. Ist auch diese Vertrauensperson oder ist in Dienststellen mit nur einer Vertrauensperson diese Person verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte anwesende Bedienstete den Vorsitz zu führen.

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