Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Dem Vorsitzenden (§ 20 Abs. 1) obliegt es, ein Mitglied zu bestimmen, das bis zur Wahl eines Schriftführers das Protokoll führt.Dem Vorsitzenden (Paragraph 20, Absatz eins,) obliegt es, ein Mitglied zu bestimmen, das bis zur Wahl eines Schriftführers das Protokoll führt.
(2)Absatz 2,Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach seiner Wahl aufzunehmen.
In Kraft seit 27.01.1968 bis 31.12.9999
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