Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.
(1a)Absatz eins a,Abweichend von Abs. 1 kann die Verlesung durch die Schriftführerin oder den Schriftführer auf den Antragsgegenstand eingeschränkt werden, sofern nicht mindestens ein Mitglied die vollständige Verlesung bis zum Zeitpunkt der Abstimmung verlangt.Abweichend von Absatz eins, kann die Verlesung durch die Schriftführerin oder den Schriftführer auf den Antragsgegenstand eingeschränkt werden, sofern nicht mindestens ein Mitglied die vollständige Verlesung bis zum Zeitpunkt der Abstimmung verlangt.
(2)Absatz 2,Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört; andernfalls ist ein Beschluß nicht zustande gekommen.
(3)Absatz 3,Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.
In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
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