§ 22 PVGO Geschäftsführung der Vertrauenspersonen

PVGO - Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
Personalvertretung durch eine Vertrauensperson
  1. (1)Absatz eins,Obliegt in einer Dienststelle die Personalvertretung nur einer Vertrauensperson, so sind die schriftlichen Ausfertigungen von der Vertrauensperson persönlich zu unterfertigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Vertrauensperson hat in folgenden Fällen dem zuständigen Zentralausschuß Mitteilung zu machen:
    1. a)Litera awenn ein Tatbestand eintritt, der das Ruhen oder Erlöschen der Funktion der Vertrauensperson zur Folge hat,
    2. b)Litera bwenn die Tätigkeit der Vertrauensperson vor der gesetzlichen Tätigkeitsdauer endigt.
  3. (3)Absatz 3,Die Vertrauensperson hat Aufzeichnungen über die von ihr gesetzten Handlungen zu führen sowie den Posteinlauf und die Durchschriften der schriftlichen Ausfertigungen zeitlich geordnet aufzubewahren. Diese Unterlagen sind dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.
In Kraft seit 27.01.1968 bis 31.12.9999
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