Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Wahl der Ausschußfunktionäre (Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden und Schriftführer) erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsausschusses.
(2)Absatz 2,Wird ein Ausschußfunktionär durch Beschluß des Personalvertretungsausschusses seiner Funktion enthoben, so ist gleichzeitig ein neuer Funktionär zu wählen.
(3)Absatz 3,Im Falle des Verzichtes auf die Funktion im Ausschuß sowie in den Fällen des Ruhens (§ 21 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) und des Erlöschens (§ 21 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) der Mitgliedschaft des Funktionärs zum Ausschuß hat der Personalvertretungsausschuß unverzüglich durch Wahl für einen Nachfolger in der Funktion zu sorgen.Im Falle des Verzichtes auf die Funktion im Ausschuß sowie in den Fällen des Ruhens (Paragraph 21, Absatz eins und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) und des Erlöschens (Paragraph 21, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) der Mitgliedschaft des Funktionärs zum Ausschuß hat der Personalvertretungsausschuß unverzüglich durch Wahl für einen Nachfolger in der Funktion zu sorgen.
In Kraft seit 11.09.1987 bis 31.12.9999
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