Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Verfassung des Protokolles obliegt dem Schriftführer des Dienststellenausschusses (§ 14 Abs. 2), in Dienststellen mit einer Vertrauensperson dieser und in Dienststellen mit zwei Vertrauenspersonen der nach § 23 Abs. 3 dazu berufenen.Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Verfassung des Protokolles obliegt dem Schriftführer des Dienststellenausschusses (Paragraph 14, Absatz 2,), in Dienststellen mit einer Vertrauensperson dieser und in Dienststellen mit zwei Vertrauenspersonen der nach Paragraph 23, Absatz 3, dazu berufenen.
(2)Absatz 2,Das Protokoll hat zu enthalten:
a)Litera aden Tag und die Dauer der Versammlung;
b)Litera bdie Tagesordnung der Versammlung;
c)Litera cdie Zahl der stimmberechtigten, die Zahl der anwesenden und die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle;
d)Litera ddie Anträge in wörtlicher Fassung;
e)Litera edie Beschlüsse in wörtlicher Fassung;
f)Litera fdas ziffernmäßige Resultat der Abstimmungen;
g)Litera gdie Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw.);
h)Litera heine kurze Darstellung des Verlaufes der Versammlung.
(3)Absatz 3,Das Protokoll ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer des Dienststellenausschusses (von der Vertrauensperson) sowie von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Dienststellenversammlung zu unterfertigen. Das Protokoll ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer des Dienststellenausschusses aufzubewahren und der Nachfolgerin oder dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben. Die Übergabe der Protokolle kann zusätzlich auch auf elektronischem Weg erfolgen.
(4)Absatz 4,Jeder Bediensteten oder jedem Bediensteten der Dienststelle ist auf ihr oder sein Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
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