§ 23 PVGO Personalvertretung durch zwei Vertrauenspersonen

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.09.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt, so haben sie gemeinsam zu bestimmen, wer von ihnen die sonst dem ObmannVorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.
  2. (2)Absatz 2,Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3 finden auf jene Vertrauensperson sinngemäße Anwendung, die gemäß Abs. 1 die sonst dem ObmannVorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.Die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2 und 3 finden auf jene Vertrauensperson sinngemäße Anwendung, die gemäß Absatz eins, die sonst dem ObmannVorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.

Stand vor dem 10.09.1987

In Kraft vom 27.01.1968 bis 10.09.1987
  1. (1)Absatz eins,Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt, so haben sie gemeinsam zu bestimmen, wer von ihnen die sonst dem ObmannVorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.
  2. (2)Absatz 2,Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3 finden auf jene Vertrauensperson sinngemäße Anwendung, die gemäß Abs. 1 die sonst dem ObmannVorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.Die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2 und 3 finden auf jene Vertrauensperson sinngemäße Anwendung, die gemäß Absatz eins, die sonst dem ObmannVorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.

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