§ 37 BB-PO 1966 Auswirkung künftiger Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen, des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Künftige Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen der Österreichischen Bundesbahnen gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dieser Pensionsordnung haben.
  2. (2)Absatz 2,Wird die Höhe des Gehaltes oder der ruhegenußfähigen Zulagen der Beamten des Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe des ruhegenußfähigen Monatsbezuges entsprechend.
  3. (3)Absatz 3,Beim Zutreffen der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen ändern sich die im § 18 Abs. 4 und § 25 Abs. 3 vorgesehenen Höchstausmaße der Versorgungsleistungen und des Nebengebührendurchschnittssatzes um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe VII b ändert.Beim Zutreffen der im Absatz 2, genannten Voraussetzungen ändern sich die im Paragraph 18, Absatz 4 und Paragraph 25, Absatz 3, vorgesehenen Höchstausmaße der Versorgungsleistungen und des Nebengebührendurchschnittssatzes um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe römisch sieben b ändert.
  4. (4)Absatz 4,Erhalten Beamte des Dienststandes zur Anpassung ihrer Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten zu diesen Bezügen Zuschläge, Zulagen oder dergleichen, so gebühren diese Zuschläge, Zulagen oder dergleichen auch den Empfängern von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen mindestens im Ausmaß ihres Pensionshundertsatzes.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Künftige Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen der Österreichischen Bundesbahnen gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dieser Pensionsordnung haben.
  2. (2)Absatz 2,Wird die Höhe des Gehaltes oder der ruhegenußfähigen Zulagen der Beamten des Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe des ruhegenußfähigen Monatsbezuges entsprechend.
  3. (3)Absatz 3,Beim Zutreffen der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen ändern sich die im § 18 Abs. 4 und § 25 Abs. 3 vorgesehenen Höchstausmaße der Versorgungsleistungen und des Nebengebührendurchschnittssatzes um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe VII b ändert.Beim Zutreffen der im Absatz 2, genannten Voraussetzungen ändern sich die im Paragraph 18, Absatz 4 und Paragraph 25, Absatz 3, vorgesehenen Höchstausmaße der Versorgungsleistungen und des Nebengebührendurchschnittssatzes um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe römisch sieben b ändert.
  4. (4)Absatz 4,Erhalten Beamte des Dienststandes zur Anpassung ihrer Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten zu diesen Bezügen Zuschläge, Zulagen oder dergleichen, so gebühren diese Zuschläge, Zulagen oder dergleichen auch den Empfängern von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen mindestens im Ausmaß ihres Pensionshundertsatzes.

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