§ 121 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
9§ 121 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bordfunker.

§ 121. Berechtigung für Bordfunker.Paragraph 121, Berechtigung für Bordfunker.

Der Bordfunkerschein berechtigt, den Funktelegraphiedienst und den Funktelephoniedienst (§ 127) an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge selbständig auszuüben. Der Bordfunkerschein berechtigt, den Funktelegraphiedienst und den Funktelephoniedienst (Paragraph 127,) an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge selbständig auszuüben.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
9§ 121 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bordfunker.

§ 121. Berechtigung für Bordfunker.Paragraph 121, Berechtigung für Bordfunker.

Der Bordfunkerschein berechtigt, den Funktelegraphiedienst und den Funktelephoniedienst (§ 127) an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge selbständig auszuüben. Der Bordfunkerschein berechtigt, den Funktelegraphiedienst und den Funktelephoniedienst (Paragraph 127,) an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge selbständig auszuüben.

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