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Legende:
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§ 121. Berechtigung für Bordfunker.Paragraph 121, Berechtigung für Bordfunker.
Der Bordfunkerschein berechtigt, den Funktelegraphiedienst und den Funktelephoniedienst (§ 127) an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge selbständig auszuüben. Der Bordfunkerschein berechtigt, den Funktelegraphiedienst und den Funktelephoniedienst (Paragraph 127,) an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge selbständig auszuüben.
§ 121. Berechtigung für Bordfunker.Paragraph 121, Berechtigung für Bordfunker.
Der Bordfunkerschein berechtigt, den Funktelegraphiedienst und den Funktelephoniedienst (§ 127) an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge selbständig auszuüben. Der Bordfunkerschein berechtigt, den Funktelegraphiedienst und den Funktelephoniedienst (Paragraph 127,) an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge selbständig auszuüben.