§ 153 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 153 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Verlängerung der Berechtigungen fürParagraph 153, Verlängerung der Berechtigungen für

Luftfahrzeugwarte I. KlasseLuftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse

  1. (1)Absatz eins,Für die Verlängerung einer der in den §§ 147, 150, 151 oder 152 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt mindestens sechs Monate als Luftfahrzeugwart I. Klasse in Ausübung der jeweiligen Berechtigung beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Der Nachweis ist durch Vorlegen eines Prüfbuches oder anderer regelmäßig geführter Aufzeichnungen zu erbringen, wobei Art und Umfang der Instandhaltungsarbeiten vom Luftfahrzeugwart I. Klasse eindeutig nachvollziehbar festzuhalten sind. Dieser Nachweis muss mit dem Inhalt des Lebenslaufaktes (§ 57 ZLLV 1999) für das jeweilige Luftfahrzeug übereinstimmen. Dasselbe gilt sinngemäß für den Nachweis der Praxis gemäß § 148 lit. b.Für die Verlängerung einer der in den Paragraphen 147, 150, 151, oder 152 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt mindestens sechs Monate als Luftfahrzeugwart römisch eins. Klasse in Ausübung der jeweiligen Berechtigung beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Der Nachweis ist durch Vorlegen eines Prüfbuches oder anderer regelmäßig geführter Aufzeichnungen zu erbringen, wobei Art und Umfang der Instandhaltungsarbeiten vom Luftfahrzeugwart römisch eins. Klasse eindeutig nachvollziehbar festzuhalten sind. Dieser Nachweis muss mit dem Inhalt des Lebenslaufaktes (Paragraph 57, ZLLV 1999) für das jeweilige Luftfahrzeug übereinstimmen. Dasselbe gilt sinngemäß für den Nachweis der Praxis gemäß Paragraph 148, Litera b,
  2. (2)Absatz 2,Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 149 und § 150 Abs. 2 ersetzt werden.Der Nachweis gemäß Absatz eins, kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 149 und Paragraph 150, Absatz 2, ersetzt werden.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2003 bis 31.12.2008
§ 153 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Verlängerung der Berechtigungen fürParagraph 153, Verlängerung der Berechtigungen für

Luftfahrzeugwarte I. KlasseLuftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse

  1. (1)Absatz eins,Für die Verlängerung einer der in den §§ 147, 150, 151 oder 152 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt mindestens sechs Monate als Luftfahrzeugwart I. Klasse in Ausübung der jeweiligen Berechtigung beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Der Nachweis ist durch Vorlegen eines Prüfbuches oder anderer regelmäßig geführter Aufzeichnungen zu erbringen, wobei Art und Umfang der Instandhaltungsarbeiten vom Luftfahrzeugwart I. Klasse eindeutig nachvollziehbar festzuhalten sind. Dieser Nachweis muss mit dem Inhalt des Lebenslaufaktes (§ 57 ZLLV 1999) für das jeweilige Luftfahrzeug übereinstimmen. Dasselbe gilt sinngemäß für den Nachweis der Praxis gemäß § 148 lit. b.Für die Verlängerung einer der in den Paragraphen 147, 150, 151, oder 152 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt mindestens sechs Monate als Luftfahrzeugwart römisch eins. Klasse in Ausübung der jeweiligen Berechtigung beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Der Nachweis ist durch Vorlegen eines Prüfbuches oder anderer regelmäßig geführter Aufzeichnungen zu erbringen, wobei Art und Umfang der Instandhaltungsarbeiten vom Luftfahrzeugwart römisch eins. Klasse eindeutig nachvollziehbar festzuhalten sind. Dieser Nachweis muss mit dem Inhalt des Lebenslaufaktes (Paragraph 57, ZLLV 1999) für das jeweilige Luftfahrzeug übereinstimmen. Dasselbe gilt sinngemäß für den Nachweis der Praxis gemäß Paragraph 148, Litera b,
  2. (2)Absatz 2,Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 149 und § 150 Abs. 2 ersetzt werden.Der Nachweis gemäß Absatz eins, kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 149 und Paragraph 150, Absatz 2, ersetzt werden.

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