§ 22 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 22 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Beurteilung der fachlichen Befähigung.Paragraph 22, Beurteilung der fachlichen Befähigung.

  1. (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat auf Grund des Gutachtens der Prüfungskommission zu beurteilen, ob die fachliche Befähigung des Bewerbers (§§ 28, 34 und 50 des Luftfahrtgesetzes) gegeben ist. Ist sie nicht gegeben, so hat die zuständige Behörde den Antrag auf Erteilung einer Berechtigung im Sinne dieser Verordnung durch Bescheid abzuweisen. In diesem Bescheid ist unter Bedachtnahme auf die fachlichen Mängel des Bewerbers ein Zeitraum von wenigstens einem Monat und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, innerhalb dessen ein neuerlicher Antrag auf Erteilung der gleichen Berechtigung unzulässig ist.Die zuständige Behörde hat auf Grund des Gutachtens der Prüfungskommission zu beurteilen, ob die fachliche Befähigung des Bewerbers (Paragraphen 28, 34 und 50 des Luftfahrtgesetzes) gegeben ist. Ist sie nicht gegeben, so hat die zuständige Behörde den Antrag auf Erteilung einer Berechtigung im Sinne dieser Verordnung durch Bescheid abzuweisen. In diesem Bescheid ist unter Bedachtnahme auf die fachlichen Mängel des Bewerbers ein Zeitraum von wenigstens einem Monat und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, innerhalb dessen ein neuerlicher Antrag auf Erteilung der gleichen Berechtigung unzulässig ist.
  2. (2)Absatz 2,Wenn auf Grund des Gutachtens der Prüfungskommission anzunehmen ist, daß die im Gutachten aufgezeigten fachlichen Mängel des Bewerbers innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat behoben werden können, so hat die zuständige Behörde nach Ablauf dieser Frist ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Die Prüfungskommission hat das ergänzende Gutachten auf Grund einer Nachprüfung zu erstatten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Prüfung von Zivilfluglehrern und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.2008
§ 22 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Beurteilung der fachlichen Befähigung.Paragraph 22, Beurteilung der fachlichen Befähigung.

  1. (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat auf Grund des Gutachtens der Prüfungskommission zu beurteilen, ob die fachliche Befähigung des Bewerbers (§§ 28, 34 und 50 des Luftfahrtgesetzes) gegeben ist. Ist sie nicht gegeben, so hat die zuständige Behörde den Antrag auf Erteilung einer Berechtigung im Sinne dieser Verordnung durch Bescheid abzuweisen. In diesem Bescheid ist unter Bedachtnahme auf die fachlichen Mängel des Bewerbers ein Zeitraum von wenigstens einem Monat und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, innerhalb dessen ein neuerlicher Antrag auf Erteilung der gleichen Berechtigung unzulässig ist.Die zuständige Behörde hat auf Grund des Gutachtens der Prüfungskommission zu beurteilen, ob die fachliche Befähigung des Bewerbers (Paragraphen 28, 34 und 50 des Luftfahrtgesetzes) gegeben ist. Ist sie nicht gegeben, so hat die zuständige Behörde den Antrag auf Erteilung einer Berechtigung im Sinne dieser Verordnung durch Bescheid abzuweisen. In diesem Bescheid ist unter Bedachtnahme auf die fachlichen Mängel des Bewerbers ein Zeitraum von wenigstens einem Monat und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, innerhalb dessen ein neuerlicher Antrag auf Erteilung der gleichen Berechtigung unzulässig ist.
  2. (2)Absatz 2,Wenn auf Grund des Gutachtens der Prüfungskommission anzunehmen ist, daß die im Gutachten aufgezeigten fachlichen Mängel des Bewerbers innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat behoben werden können, so hat die zuständige Behörde nach Ablauf dieser Frist ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Die Prüfungskommission hat das ergänzende Gutachten auf Grund einer Nachprüfung zu erstatten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Prüfung von Zivilfluglehrern und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.

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