§ 105 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Theoretische Fallschirmspringerprüfung

§ 105 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Gegenstände der theoretischen Prüfung für Fallschirmspringer sind insbesondere: Paragraph 105, Gegenstände der theoretischen Prüfung für Fallschirmspringer sind insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsFallschirmkunde unter besonderer Berücksichtigung aller Typen üblicher Bauart (insbesondere technische Kenntnisse, Handhabung von Fallschirmen vor dem Absprung, während des Absprunges und nach dem Absprung, Legen und Packen sowie Wartung und Pflege von Hauptfallschirmen),
  2. 2.Ziffer 2Verhaltensmaßregeln bei Absprüngen im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere in Notfällen,
  3. 3.Ziffer 3Bestimmung des Zeitpunkts des Absprunges unter besonderer Berücksichtigung der für Fallschirmsprünge notwendigen Vorsichtsmaßnahmen und der Wind- und Wetterverhältnisse,
  4. 4.Ziffer 4Aerodynamik für Fallschirme,
  5. 5.Ziffer 5Luftfahrtrecht sowie Organisation und Aufgaben der Flugsicherung in dem Umfang, wie es für Fallschirmspringer von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und das Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht),
  6. 6.Ziffer 6erste Hilfe bei Unfällen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 18.10.2000 bis 31.12.2008
Theoretische Fallschirmspringerprüfung

§ 105 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Gegenstände der theoretischen Prüfung für Fallschirmspringer sind insbesondere: Paragraph 105, Gegenstände der theoretischen Prüfung für Fallschirmspringer sind insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsFallschirmkunde unter besonderer Berücksichtigung aller Typen üblicher Bauart (insbesondere technische Kenntnisse, Handhabung von Fallschirmen vor dem Absprung, während des Absprunges und nach dem Absprung, Legen und Packen sowie Wartung und Pflege von Hauptfallschirmen),
  2. 2.Ziffer 2Verhaltensmaßregeln bei Absprüngen im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere in Notfällen,
  3. 3.Ziffer 3Bestimmung des Zeitpunkts des Absprunges unter besonderer Berücksichtigung der für Fallschirmsprünge notwendigen Vorsichtsmaßnahmen und der Wind- und Wetterverhältnisse,
  4. 4.Ziffer 4Aerodynamik für Fallschirme,
  5. 5.Ziffer 5Luftfahrtrecht sowie Organisation und Aufgaben der Flugsicherung in dem Umfang, wie es für Fallschirmspringer von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und das Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht),
  6. 6.Ziffer 6erste Hilfe bei Unfällen.

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