§ 79e ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Hubschrauberpiloten

§ 79e ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 79a hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode (§ 10 Abs. 2) einen ordnungsgemäßen Überprüfungsflug unter sinngemäßer Anwendung von Anhang IV-5 unter der Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten einwandfrei ausgeführt hat.Paragraph 79 e, (1) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Paragraph 79 a, hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode (Paragraph 10, Absatz 2,) einen ordnungsgemäßen Überprüfungsflug unter sinngemäßer Anwendung von Anhang IV-5 unter der Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten einwandfrei ausgeführt hat.

  1. (2)Absatz 2,Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 79a hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 79c und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 79d nachzuweisen.Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß Paragraph 79 a, hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 18 und 79 c und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 79 d nachzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.2008
Hubschrauberpiloten

§ 79e ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 79a hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode (§ 10 Abs. 2) einen ordnungsgemäßen Überprüfungsflug unter sinngemäßer Anwendung von Anhang IV-5 unter der Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten einwandfrei ausgeführt hat.Paragraph 79 e, (1) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Paragraph 79 a, hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode (Paragraph 10, Absatz 2,) einen ordnungsgemäßen Überprüfungsflug unter sinngemäßer Anwendung von Anhang IV-5 unter der Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten einwandfrei ausgeführt hat.

  1. (2)Absatz 2,Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 79a hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 79c und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 79d nachzuweisen.Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß Paragraph 79 a, hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 18 und 79 c und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 79 d nachzuweisen.

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