§ 91 KOVG 1957

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Den Sachverständigen und den nach § 90 Abs. 3 herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung. Das Ausmaß der Entlohnung bestimmt sich nach verbindlichen Richtsätzen, die das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen aufstellt. Die Kosten der Entlohnung für amtliche wie für nichtamtliche Sachverständige sowie für die nach § 90 Abs. 3 herangezogenen Ärzte:Ärztinnen im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und dem Bundesverwaltungsgericht trägt der Bund. Den Sachverständigen und den nach Paragraph 90, Absatz 3, herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung. Das Ausmaß der Entlohnung bestimmt sich nach verbindlichen Richtsätzen, die das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen aufstellt. Die Kosten der Entlohnung für amtliche wie für nichtamtliche Sachverständige sowie für die nach Paragraph 90, Absatz 3, herangezogenen Ärzte:Ärztinnen im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und dem Bundesverwaltungsgericht trägt der Bund.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2023

Den Sachverständigen und den nach § 90 Abs. 3 herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung. Das Ausmaß der Entlohnung bestimmt sich nach verbindlichen Richtsätzen, die das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen aufstellt. Die Kosten der Entlohnung für amtliche wie für nichtamtliche Sachverständige sowie für die nach § 90 Abs. 3 herangezogenen Ärzte:Ärztinnen im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und dem Bundesverwaltungsgericht trägt der Bund. Den Sachverständigen und den nach Paragraph 90, Absatz 3, herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung. Das Ausmaß der Entlohnung bestimmt sich nach verbindlichen Richtsätzen, die das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen aufstellt. Die Kosten der Entlohnung für amtliche wie für nichtamtliche Sachverständige sowie für die nach Paragraph 90, Absatz 3, herangezogenen Ärzte:Ärztinnen im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und dem Bundesverwaltungsgericht trägt der Bund.

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