§ 30 PStV

Personenstandsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.9999

Bei der Beglaubigung einer Urkunde durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder der Überbeglaubigung durch den Landeshauptmann ist die Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels der Behörde, die die Urkunde ausgestellt oder beglaubigt hat, sowie die Eigenschaft des Unterzeichners zu bestätigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.9999

Bei der Beglaubigung einer Urkunde durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder der Überbeglaubigung durch den Landeshauptmann ist die Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels der Behörde, die die Urkunde ausgestellt oder beglaubigt hat, sowie die Eigenschaft des Unterzeichners zu bestätigen.

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