§ 104 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Ausbildung

§ 104 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Wer sich um einen Fallschirmspringerschein bewirbt, muss vor Ablegung der Prüfung gemäß §§ 105 und 106 nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens acht Fallschirmabsprünge mit automatischer Auslösung aus einer Höhe von mindestens 800 m über Platz oder anstelle der Absprünge mit automatischer Auslösung solche mit Handauslösung im Rahmen einer die Absprünge mit automatischer Auslösung ersetzenden besonderen Ausbildung aus Höhen von mehr als 1000 m über Platz und mindestens 20 weitere Absprünge mit Handauslösung aus einer Höhe von mehr als 1 000 m über Platz mit unterschiedlichen Verzögerungszeiten ausgeführt hat. Paragraph 104, Wer sich um einen Fallschirmspringerschein bewirbt, muss vor Ablegung der Prüfung gemäß Paragraphen 105 und 106 nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens acht Fallschirmabsprünge mit automatischer Auslösung aus einer Höhe von mindestens 800 m über Platz oder anstelle der Absprünge mit automatischer Auslösung solche mit Handauslösung im Rahmen einer die Absprünge mit automatischer Auslösung ersetzenden besonderen Ausbildung aus Höhen von mehr als 1000 m über Platz und mindestens 20 weitere Absprünge mit Handauslösung aus einer Höhe von mehr als 1 000 m über Platz mit unterschiedlichen Verzögerungszeiten ausgeführt hat.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 18.10.2000 bis 31.12.2008
Ausbildung

§ 104 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Wer sich um einen Fallschirmspringerschein bewirbt, muss vor Ablegung der Prüfung gemäß §§ 105 und 106 nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens acht Fallschirmabsprünge mit automatischer Auslösung aus einer Höhe von mindestens 800 m über Platz oder anstelle der Absprünge mit automatischer Auslösung solche mit Handauslösung im Rahmen einer die Absprünge mit automatischer Auslösung ersetzenden besonderen Ausbildung aus Höhen von mehr als 1000 m über Platz und mindestens 20 weitere Absprünge mit Handauslösung aus einer Höhe von mehr als 1 000 m über Platz mit unterschiedlichen Verzögerungszeiten ausgeführt hat. Paragraph 104, Wer sich um einen Fallschirmspringerschein bewirbt, muss vor Ablegung der Prüfung gemäß Paragraphen 105 und 106 nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens acht Fallschirmabsprünge mit automatischer Auslösung aus einer Höhe von mindestens 800 m über Platz oder anstelle der Absprünge mit automatischer Auslösung solche mit Handauslösung im Rahmen einer die Absprünge mit automatischer Auslösung ersetzenden besonderen Ausbildung aus Höhen von mehr als 1000 m über Platz und mindestens 20 weitere Absprünge mit Handauslösung aus einer Höhe von mehr als 1 000 m über Platz mit unterschiedlichen Verzögerungszeiten ausgeführt hat.

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