§ 8 BB-PO 1966 Ausmaß des Ruhegenusses

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1967 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 40 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
  2. (2)Absatz 2,Dieser Hundertsatz erhöht sich für das elfte bis vierunddreißigste ruhegenußfähige Dienstjahr um je 1.7 v. H. und für das fünfunddreißigste ruhegenußfähige Dienstjahr um 2.2 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
  3. (3)Absatz 3,Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1967 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 40 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
  2. (2)Absatz 2,Dieser Hundertsatz erhöht sich für das elfte bis vierunddreißigste ruhegenußfähige Dienstjahr um je 1.7 v. H. und für das fünfunddreißigste ruhegenußfähige Dienstjahr um 2.2 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
  3. (3)Absatz 3,Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.

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