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§ 111i ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Die Windenführerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Tätigkeit als Führer einer mobilen oder stationären Schleppwinde im Zuge eines Starts eines Hänge- beziehungsweise Paragleiters in Entsprechung mit § 111h Abs. 1.Paragraph 111 i, (1) Die Windenführerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Tätigkeit als Führer einer mobilen oder stationären Schleppwinde im Zuge eines Starts eines Hänge- beziehungsweise Paragleiters in Entsprechung mit Paragraph 111 h, Absatz eins,
§ 111i ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Die Windenführerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Tätigkeit als Führer einer mobilen oder stationären Schleppwinde im Zuge eines Starts eines Hänge- beziehungsweise Paragleiters in Entsprechung mit § 111h Abs. 1.Paragraph 111 i, (1) Die Windenführerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Tätigkeit als Führer einer mobilen oder stationären Schleppwinde im Zuge eines Starts eines Hänge- beziehungsweise Paragleiters in Entsprechung mit Paragraph 111 h, Absatz eins,