§ 18 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 18 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Allgemeine Bestimmungen über dieParagraph 18, Allgemeine Bestimmungen über die

theoretischen Prüfungen für Zivilluftfahrer

und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal.

  1. (1)Absatz eins,Bei der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung notwendigen Fachkenntnisse verfügt.
  2. (2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist in der Regel schriftlich abzulegen. Soweit es die Prüfungskommission zur Beurteilung der fachlichen Befähigung für notwendig erachtet, ist auch eine mündliche Prüfung abzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Nach Abschluß der schriftlichen Prüfungen können Zivilfluglehrer in die Prüfungsarbeiten ihrer Schüler Einsicht nehmen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 18 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Allgemeine Bestimmungen über dieParagraph 18, Allgemeine Bestimmungen über die

theoretischen Prüfungen für Zivilluftfahrer

und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal.

  1. (1)Absatz eins,Bei der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung notwendigen Fachkenntnisse verfügt.
  2. (2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist in der Regel schriftlich abzulegen. Soweit es die Prüfungskommission zur Beurteilung der fachlichen Befähigung für notwendig erachtet, ist auch eine mündliche Prüfung abzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Nach Abschluß der schriftlichen Prüfungen können Zivilfluglehrer in die Prüfungsarbeiten ihrer Schüler Einsicht nehmen.

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