§ 6 PStV

Personenstandsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jeder von einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung verliehene akademische Grad ist in der abgekürzten Form, die aus der Verleihungsurkunde hervorgeht, einzutragen (§ 67 des Universitäts-Studiengesetzes - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der geltenden Fassung). Ist in der Verleihungsurkunde keine abgekürzte Form enthalten, so hat die Eintragung in geeigneter abgekürzter Form zu erfolgen.Jeder von einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung verliehene akademische Grad ist in der abgekürzten Form, die aus der Verleihungsurkunde hervorgeht, einzutragen (Paragraph 67, des Universitäts-Studiengesetzes - UniStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, in der geltenden Fassung). Ist in der Verleihungsurkunde keine abgekürzte Form enthalten, so hat die Eintragung in geeigneter abgekürzter Form zu erfolgen.
  2. (1)Absatz eins,Jeder von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehene akademische Grad ist in abgekürzter Form, die aus der Verleihungsurkunde hervorgeht, einzutragen. Ist in der Verleihungsurkunde keine abgekürzte Form enthalten, so hat die Eintragung in geeigneter abgekürzter Form zu erfolgen.
  3. (2)Absatz 2,Die von österreichischen Universitäten verliehenen Diplom-, Magister- und Doktorgrade sowie die akademischen Grade auf Grund von Fachhochschul-Studiengängen sind vor dem Namen, die in Österreich verliehenen Bakkalaureats-, Bachelor- und Master-Grade nach dem Namen einzutragen. Von anerkannten postsekundären Einrichtungen einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum verliehene akademische Grade sind je nach Regelung bzw. Praxis im Herkunftsstaat vor oder nach dem Namen einzutragen.
  4. (3)Absatz 3,Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert oder auf Grund eines bilateralen Abkommens vollkommen gleich gestellt wurde, ist ausschließlich der im entsprechenden Bescheid genannte österreichische akademische Grad einzutragen.
  5. (4)Absatz 4,Vor dem Familien- oder Nachnamen sind auch die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verliehene Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ einzutragen. Vor dem Familien- oder Nachnamen einzutragen sind auch die gemäß dem am 1. September 2006 außer Kraft getretenen Ingenieursgesetz 1990 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehenen Standesbezeichnungen „Ingenieur“ bzw. „Ingenieurin“, „Diplom-HTL-Ingenieur“ bzw. „Diplom-HTL-Ingenieurin“ und „,Diplom-HLFL-Ingenieur“ bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieurin“.
  6. (5)Absatz 5,Für die Eintragung eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in der der akademische Grad oder die Standesbezeichnung eingetragen worden ist.

  1. (2)Absatz 2,Die von österreichischen Universitäten verliehenen Diplom-, Magister- und Doktorgrade (§ 4 Z 7, 7b und 11 UniStG) sowie die akademischen Grade auf Grund von Fachhochschul-Studiengängen (§ 5 des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) sind vor dem Namen, die in Österreich verliehenen Bakkalaureats- und Master-Grade (§ 4 Z 7a und 19 UniStG) nach dem Namen einzutragen. Ausländische akademische Grade sind je nach Regelung bzw. Praxis im Herkunftsstaat vor oder nach dem Namen einzutragen.Die von österreichischen Universitäten verliehenen Diplom-, Magister- und Doktorgrade (Paragraph 4, Ziffer 7, 7 b und 11 UniStG) sowie die akademischen Grade auf Grund von Fachhochschul-Studiengängen (Paragraph 5, des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der geltenden Fassung) sind vor dem Namen, die in Österreich verliehenen Bakkalaureats- und Master-Grade (Paragraph 4, Ziffer 7 a und 19 UniStG) nach dem Namen einzutragen. Ausländische akademische Grade sind je nach Regelung bzw. Praxis im Herkunftsstaat vor oder nach dem Namen einzutragen.

  1. (3)Absatz 3,Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert (§§ 70 bis 73 UniStG; § 6 Z 2 FHStG) oder auf Grund eines bilateralen Abkommens voll gleich gestellt wurde, ist ausschließlich der im entsprechenden Bescheid genannte österreichische akademische Grad einzutragen (vgl. § 72 Abs. 1 UniStG).Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert (Paragraphen 70 bis 73 UniStG; Paragraph 6, Ziffer 2, FHStG) oder auf Grund eines bilateralen Abkommens voll gleich gestellt wurde, ist ausschließlich der im entsprechenden Bescheid genannte österreichische akademische Grad einzutragen vergleiche Paragraph 72, Absatz eins, UniStG).

  1. (4)Absatz 4,Vor dem Familiennamen einzutragen sind auch die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehenen Standesbezeichnungen „Ingenieur” bzw. „Ingenieurin”, „Diplom-HTL-Ingenieur” bzw. „Diplom-HTL-Ingenieurin” und „Diplom-HLFL-Ingenieur” bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieurin” (Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 116/1997).Vor dem Familiennamen einzutragen sind auch die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehenen Standesbezeichnungen „Ingenieur” bzw. „Ingenieurin”, „Diplom-HTL-Ingenieur” bzw. „Diplom-HTL-Ingenieurin” und „Diplom-HLFL-Ingenieur” bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieurin” (Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 1997,).

  1. (5)Absatz 5,Für die Eintragung eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung im Geburtenbuch (Eltern des Kindes) und im Sterbebuch sowie im Buch für Todeserklärungen genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in der der akademische Grad oder die Standesbezeichnung eingetragen worden ist.

Stand vor dem 01.01.2010

In Kraft vom 28.10.1999 bis 01.01.2010
  1. (1)Absatz eins,Jeder von einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung verliehene akademische Grad ist in der abgekürzten Form, die aus der Verleihungsurkunde hervorgeht, einzutragen (§ 67 des Universitäts-Studiengesetzes - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der geltenden Fassung). Ist in der Verleihungsurkunde keine abgekürzte Form enthalten, so hat die Eintragung in geeigneter abgekürzter Form zu erfolgen.Jeder von einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung verliehene akademische Grad ist in der abgekürzten Form, die aus der Verleihungsurkunde hervorgeht, einzutragen (Paragraph 67, des Universitäts-Studiengesetzes - UniStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, in der geltenden Fassung). Ist in der Verleihungsurkunde keine abgekürzte Form enthalten, so hat die Eintragung in geeigneter abgekürzter Form zu erfolgen.
  2. (1)Absatz eins,Jeder von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehene akademische Grad ist in abgekürzter Form, die aus der Verleihungsurkunde hervorgeht, einzutragen. Ist in der Verleihungsurkunde keine abgekürzte Form enthalten, so hat die Eintragung in geeigneter abgekürzter Form zu erfolgen.
  3. (2)Absatz 2,Die von österreichischen Universitäten verliehenen Diplom-, Magister- und Doktorgrade sowie die akademischen Grade auf Grund von Fachhochschul-Studiengängen sind vor dem Namen, die in Österreich verliehenen Bakkalaureats-, Bachelor- und Master-Grade nach dem Namen einzutragen. Von anerkannten postsekundären Einrichtungen einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum verliehene akademische Grade sind je nach Regelung bzw. Praxis im Herkunftsstaat vor oder nach dem Namen einzutragen.
  4. (3)Absatz 3,Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert oder auf Grund eines bilateralen Abkommens vollkommen gleich gestellt wurde, ist ausschließlich der im entsprechenden Bescheid genannte österreichische akademische Grad einzutragen.
  5. (4)Absatz 4,Vor dem Familien- oder Nachnamen sind auch die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verliehene Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ einzutragen. Vor dem Familien- oder Nachnamen einzutragen sind auch die gemäß dem am 1. September 2006 außer Kraft getretenen Ingenieursgesetz 1990 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehenen Standesbezeichnungen „Ingenieur“ bzw. „Ingenieurin“, „Diplom-HTL-Ingenieur“ bzw. „Diplom-HTL-Ingenieurin“ und „,Diplom-HLFL-Ingenieur“ bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieurin“.
  6. (5)Absatz 5,Für die Eintragung eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in der der akademische Grad oder die Standesbezeichnung eingetragen worden ist.

  1. (2)Absatz 2,Die von österreichischen Universitäten verliehenen Diplom-, Magister- und Doktorgrade (§ 4 Z 7, 7b und 11 UniStG) sowie die akademischen Grade auf Grund von Fachhochschul-Studiengängen (§ 5 des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) sind vor dem Namen, die in Österreich verliehenen Bakkalaureats- und Master-Grade (§ 4 Z 7a und 19 UniStG) nach dem Namen einzutragen. Ausländische akademische Grade sind je nach Regelung bzw. Praxis im Herkunftsstaat vor oder nach dem Namen einzutragen.Die von österreichischen Universitäten verliehenen Diplom-, Magister- und Doktorgrade (Paragraph 4, Ziffer 7, 7 b und 11 UniStG) sowie die akademischen Grade auf Grund von Fachhochschul-Studiengängen (Paragraph 5, des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der geltenden Fassung) sind vor dem Namen, die in Österreich verliehenen Bakkalaureats- und Master-Grade (Paragraph 4, Ziffer 7 a und 19 UniStG) nach dem Namen einzutragen. Ausländische akademische Grade sind je nach Regelung bzw. Praxis im Herkunftsstaat vor oder nach dem Namen einzutragen.

  1. (3)Absatz 3,Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert (§§ 70 bis 73 UniStG; § 6 Z 2 FHStG) oder auf Grund eines bilateralen Abkommens voll gleich gestellt wurde, ist ausschließlich der im entsprechenden Bescheid genannte österreichische akademische Grad einzutragen (vgl. § 72 Abs. 1 UniStG).Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert (Paragraphen 70 bis 73 UniStG; Paragraph 6, Ziffer 2, FHStG) oder auf Grund eines bilateralen Abkommens voll gleich gestellt wurde, ist ausschließlich der im entsprechenden Bescheid genannte österreichische akademische Grad einzutragen vergleiche Paragraph 72, Absatz eins, UniStG).

  1. (4)Absatz 4,Vor dem Familiennamen einzutragen sind auch die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehenen Standesbezeichnungen „Ingenieur” bzw. „Ingenieurin”, „Diplom-HTL-Ingenieur” bzw. „Diplom-HTL-Ingenieurin” und „Diplom-HLFL-Ingenieur” bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieurin” (Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 116/1997).Vor dem Familiennamen einzutragen sind auch die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehenen Standesbezeichnungen „Ingenieur” bzw. „Ingenieurin”, „Diplom-HTL-Ingenieur” bzw. „Diplom-HTL-Ingenieurin” und „Diplom-HLFL-Ingenieur” bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieurin” (Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 1997,).

  1. (5)Absatz 5,Für die Eintragung eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung im Geburtenbuch (Eltern des Kindes) und im Sterbebuch sowie im Buch für Todeserklärungen genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in der der akademische Grad oder die Standesbezeichnung eingetragen worden ist.

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