§ 71 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 71 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Verlängerung und Erneuerung der BerechtigungenParagraph 71, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen

für Privat-Hubschrauberpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Für die Verlängerung der Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer mit Hubschraubern jener Type ausgeführt hat, auf die sich die Grundberechtigung erstreckt. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung ausgeführt worden sein.
  2. (2)Absatz 2,Kann der Bewerber Hubschrauberflüge in der Gesamtdauer von wenigstens 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden ausgeführt hat. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung ausgeführt worden sein.
  3. (3)Absatz 3,Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer auf Hubschraubern jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer auf Hubschraubern jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in den Absatz eins und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.
  4. (4)Absatz 4,Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß den §§ 65 und 70 Abs. 1 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 67 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 68 nachzuweisen, wenn die Berechtigungen nicht länger als drei Jahre geruht haben.Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß den Paragraphen 65 und 70 Absatz eins, hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 18 und 67 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 68 nachzuweisen, wenn die Berechtigungen nicht länger als drei Jahre geruht haben.
  5. (5)Absatz 5,Haben die in den §§ 65 und 70 Abs. 1 bezeichneten Berechtigungen länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber außerdem nachzuweisen, daß er nach Ablegung der im Abs. 4 bezeichneten theoretischen und praktischen Prüfung einen Alleinflug über Land nach den Bestimmungen des § 69 ausgeführt hat.Haben die in den Paragraphen 65 und 70 Absatz eins, bezeichneten Berechtigungen länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber außerdem nachzuweisen, daß er nach Ablegung der im Absatz 4, bezeichneten theoretischen und praktischen Prüfung einen Alleinflug über Land nach den Bestimmungen des Paragraph 69, ausgeführt hat.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 71 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Verlängerung und Erneuerung der BerechtigungenParagraph 71, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen

für Privat-Hubschrauberpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Für die Verlängerung der Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer mit Hubschraubern jener Type ausgeführt hat, auf die sich die Grundberechtigung erstreckt. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung ausgeführt worden sein.
  2. (2)Absatz 2,Kann der Bewerber Hubschrauberflüge in der Gesamtdauer von wenigstens 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden ausgeführt hat. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung ausgeführt worden sein.
  3. (3)Absatz 3,Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer auf Hubschraubern jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer auf Hubschraubern jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in den Absatz eins und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.
  4. (4)Absatz 4,Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß den §§ 65 und 70 Abs. 1 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 67 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 68 nachzuweisen, wenn die Berechtigungen nicht länger als drei Jahre geruht haben.Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß den Paragraphen 65 und 70 Absatz eins, hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 18 und 67 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 68 nachzuweisen, wenn die Berechtigungen nicht länger als drei Jahre geruht haben.
  5. (5)Absatz 5,Haben die in den §§ 65 und 70 Abs. 1 bezeichneten Berechtigungen länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber außerdem nachzuweisen, daß er nach Ablegung der im Abs. 4 bezeichneten theoretischen und praktischen Prüfung einen Alleinflug über Land nach den Bestimmungen des § 69 ausgeführt hat.Haben die in den Paragraphen 65 und 70 Absatz eins, bezeichneten Berechtigungen länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber außerdem nachzuweisen, daß er nach Ablegung der im Absatz 4, bezeichneten theoretischen und praktischen Prüfung einen Alleinflug über Land nach den Bestimmungen des Paragraph 69, ausgeführt hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten