§ 16 PVGO

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Protokoll ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über den Eindie ein- und Auslaufausgehenden Schriftstücke (§ 6) zu verlesen.Das Protokoll ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über den Eindie ein- und Auslaufausgehenden Schriftstücke (Paragraph 6,) zu verlesen.
  2. (2)Absatz 2,Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolles sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolles zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
  3. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 kann auf die Verlesung des Protokolls durch die Schriftführerin oder den Schriftführer durch Beschluss der Ausschussmitglieder verzichtet werden, sofern das Protokoll 48 Stunden vorher nachweislich in geeigneter elektronischer Form an alle Ausschussmitglieder übermittelt wurde und eine Verlesung in der gegenständlichen Sitzung nicht ausdrücklich von einem Mitglied verlangt wird.Abweichend von Absatz eins, kann auf die Verlesung des Protokolls durch die Schriftführerin oder den Schriftführer durch Beschluss der Ausschussmitglieder verzichtet werden, sofern das Protokoll 48 Stunden vorher nachweislich in geeigneter elektronischer Form an alle Ausschussmitglieder übermittelt wurde und eine Verlesung in der gegenständlichen Sitzung nicht ausdrücklich von einem Mitglied verlangt wird.
  4. (3)Absatz 3,Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung oder – im Falle des Abs. 2 – nach dem Beschluss über den Verzicht auf die Verlesung zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung oder – im Falle des Absatz 2, – nach dem Beschluss über den Verzicht auf die Verlesung zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
  5. (34)Absatz 34,Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch den PersonalvertretungsausschußPersonalvertretungsausschuss. Es ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer und von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, zu unterfertigen.
  6. (4)Absatz 4,Den Mitgliedern des Personalvertretungsausschusses ist jederzeit Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
  7. (5)Absatz 5,Die Protokolle und sonstige Aufzeichnungen sind vom Schriftführer aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben. Auf Verlangen ist jedem Mitglied Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und eine Ausfertigung des Protokolls schriftlich oder auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 27.01.1968 bis 31.07.2019
  1. (1)Absatz eins,Das Protokoll ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über den Eindie ein- und Auslaufausgehenden Schriftstücke (§ 6) zu verlesen.Das Protokoll ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über den Eindie ein- und Auslaufausgehenden Schriftstücke (Paragraph 6,) zu verlesen.
  2. (2)Absatz 2,Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolles sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolles zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
  3. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 kann auf die Verlesung des Protokolls durch die Schriftführerin oder den Schriftführer durch Beschluss der Ausschussmitglieder verzichtet werden, sofern das Protokoll 48 Stunden vorher nachweislich in geeigneter elektronischer Form an alle Ausschussmitglieder übermittelt wurde und eine Verlesung in der gegenständlichen Sitzung nicht ausdrücklich von einem Mitglied verlangt wird.Abweichend von Absatz eins, kann auf die Verlesung des Protokolls durch die Schriftführerin oder den Schriftführer durch Beschluss der Ausschussmitglieder verzichtet werden, sofern das Protokoll 48 Stunden vorher nachweislich in geeigneter elektronischer Form an alle Ausschussmitglieder übermittelt wurde und eine Verlesung in der gegenständlichen Sitzung nicht ausdrücklich von einem Mitglied verlangt wird.
  4. (3)Absatz 3,Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung oder – im Falle des Abs. 2 – nach dem Beschluss über den Verzicht auf die Verlesung zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung oder – im Falle des Absatz 2, – nach dem Beschluss über den Verzicht auf die Verlesung zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
  5. (34)Absatz 34,Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch den PersonalvertretungsausschußPersonalvertretungsausschuss. Es ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer und von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, zu unterfertigen.
  6. (4)Absatz 4,Den Mitgliedern des Personalvertretungsausschusses ist jederzeit Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
  7. (5)Absatz 5,Die Protokolle und sonstige Aufzeichnungen sind vom Schriftführer aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben. Auf Verlangen ist jedem Mitglied Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und eine Ausfertigung des Protokolls schriftlich oder auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

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