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§ 79d ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bei der praktischen Prüfung (§ 19) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-5 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Paragraph 79 d, Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-5 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.
Verlängerung der Instrumentenflugberechtigung für
§ 79d ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bei der praktischen Prüfung (§ 19) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-5 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Paragraph 79 d, Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-5 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.
Verlängerung der Instrumentenflugberechtigung für