§ 79d ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Praktische Instrumentenflugprüfung für Hubschrauberpiloten

§ 79d ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bei der praktischen Prüfung (§ 19) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-5 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Paragraph 79 d, Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-5 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.

Verlängerung der Instrumentenflugberechtigung für

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.2008
Praktische Instrumentenflugprüfung für Hubschrauberpiloten

§ 79d ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bei der praktischen Prüfung (§ 19) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-5 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Paragraph 79 d, Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-5 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.

Verlängerung der Instrumentenflugberechtigung für

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