§ 79b ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung für

Hubschrauberpiloten

§ 79b ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muss nachweisen, dass erParagraph 79 b, (1) Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muss nachweisen, dass er

  1. 1.Ziffer einsein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt,ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt,
  2. 2.Ziffer 2eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauber (§ 79) besitzt, undeine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauber (Paragraph 79,) besitzt, und
  3. 3.Ziffer 3Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon wenigstens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, ausgeführt hat.
  1. (2)Absatz 2,In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein oder sind zusätzlich nachzuweisen:In der gemäß Absatz eins, erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein oder sind zusätzlich nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsÜberlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon Hubschrauberflüge im Ausmaß von wenigstens 10 Stunden,
    2. 2.Ziffer 2Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 50 oder, wenn die praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber erfolgen soll, von wenigstens 55 Stunden Dauer, davon mindestens 15 Stunden mit mehrmotorigen Hubschraubern. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit sind Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll anzurechnen.
  2. (3)Absatz 3,Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten (§ 59) haben in Abweichung zu Abs. 2 Z 2 Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 10 Stunden nachzuweisen. Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber können in diesem Fall nicht angerechnet werden.Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten (Paragraph 59,) haben in Abweichung zu Absatz 2, Ziffer 2, Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 10 Stunden nachzuweisen. Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber können in diesem Fall nicht angerechnet werden.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.2008
Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung für

Hubschrauberpiloten

§ 79b ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muss nachweisen, dass erParagraph 79 b, (1) Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muss nachweisen, dass er

  1. 1.Ziffer einsein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt,ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt,
  2. 2.Ziffer 2eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauber (§ 79) besitzt, undeine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauber (Paragraph 79,) besitzt, und
  3. 3.Ziffer 3Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon wenigstens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, ausgeführt hat.
  1. (2)Absatz 2,In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein oder sind zusätzlich nachzuweisen:In der gemäß Absatz eins, erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein oder sind zusätzlich nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsÜberlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon Hubschrauberflüge im Ausmaß von wenigstens 10 Stunden,
    2. 2.Ziffer 2Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 50 oder, wenn die praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber erfolgen soll, von wenigstens 55 Stunden Dauer, davon mindestens 15 Stunden mit mehrmotorigen Hubschraubern. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit sind Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll anzurechnen.
  2. (3)Absatz 3,Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten (§ 59) haben in Abweichung zu Abs. 2 Z 2 Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 10 Stunden nachzuweisen. Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber können in diesem Fall nicht angerechnet werden.Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten (Paragraph 59,) haben in Abweichung zu Absatz 2, Ziffer 2, Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 10 Stunden nachzuweisen. Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber können in diesem Fall nicht angerechnet werden.

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