Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Hubschrauberpiloten
§ 79b ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muss nachweisen, dass erParagraph 79 b, (1) Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muss nachweisen, dass er
Hubschrauberpiloten
§ 79b ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muss nachweisen, dass erParagraph 79 b, (1) Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muss nachweisen, dass er