§ 24 PStV

Personenstandsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder für die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, für die Eintragung im Ehebuch, die Eintragung im EhebuchPartnerschaftsbuch und die Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben enthältzu enthalten hat; dafür ist ein Vordruck nach Anlage 6 oder nach Anlage 21 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge der Anlage 6 oder 21 entsprechen, aber nur die von der jeweiligenim Hinblick auf die jeweilige Amtshandlung her in Betracht kommendenkommende Angaben enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Legen Verlobte oder Partnerschaftswerber Erklärungen und Nachweise schriftlich vor, so haben sie gleichfalls den Vordruck nach Anlage 6 oder 21 zu verwenden. Die Personenstandsbehörde kann, wenn die Ehefähigkeit oder die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, auf Grund dieser Unterlagen nicht ermittelt werden kann, die Verlobten oder Partnerschaftswerber zur Vorlage ergänzender Erklärungen und Nachweise auffordern.

Stand vor dem 01.01.2010

In Kraft vom 01.01.1997 bis 01.01.2010
  1. (1)Absatz eins,Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder für die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, für die Eintragung im Ehebuch, die Eintragung im EhebuchPartnerschaftsbuch und die Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben enthältzu enthalten hat; dafür ist ein Vordruck nach Anlage 6 oder nach Anlage 21 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge der Anlage 6 oder 21 entsprechen, aber nur die von der jeweiligenim Hinblick auf die jeweilige Amtshandlung her in Betracht kommendenkommende Angaben enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Legen Verlobte oder Partnerschaftswerber Erklärungen und Nachweise schriftlich vor, so haben sie gleichfalls den Vordruck nach Anlage 6 oder 21 zu verwenden. Die Personenstandsbehörde kann, wenn die Ehefähigkeit oder die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, auf Grund dieser Unterlagen nicht ermittelt werden kann, die Verlobten oder Partnerschaftswerber zur Vorlage ergänzender Erklärungen und Nachweise auffordern.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten