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Legende:
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Das Geschlecht des Kindes ist auf Grund der Anzeige der Krankenanstalt oder der Geburtsbestätigung (§ 9 Abs. 4 des Gesetzes) einzutragen. Das Geschlecht des Kindes ist auf Grund der Anzeige der Krankenanstalt oder der Geburtsbestätigung (Paragraph 9, Absatz 4, des Gesetzes) einzutragen.
Das Geschlecht des Kindes ist auf Grund der Anzeige der Krankenanstalt oder der Geburtsbestätigung (§ 9 Abs. 4 des Gesetzes) einzutragen. Das Geschlecht des Kindes ist auf Grund der Anzeige der Krankenanstalt oder der Geburtsbestätigung (Paragraph 9, Absatz 4, des Gesetzes) einzutragen.