§ 72 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Berufs-Hubschrauberpiloten§ 72 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen.

§ 72. Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten. Paragraph 72, Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Der Berufs-Hubschrauberpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten):
    1. a)Litera aHubschrauber jener Typen, für die der Bewerber die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß § 75 Abs. 1 abgelegt hat,Hubschrauber jener Typen, für die der Bewerber die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß Paragraph 75, Absatz eins, abgelegt hat,
    2. b)Litera bHubschrauber jener Typen, die der Bewerber als Privat-Hubschrauberpilot auf Grund einer Berechtigung gemäß den §§ 65 und 70 Abs. 1 im Fluge zu führen berechtigt ist.Hubschrauber jener Typen, die der Bewerber als Privat-Hubschrauberpilot auf Grund einer Berechtigung gemäß den Paragraphen 65 und 70 Absatz eins, im Fluge zu führen berechtigt ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Berufs-Hubschrauberpilot besitzt außerdem die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß § 113 Abs. 2.Der Berufs-Hubschrauberpilot besitzt außerdem die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß Paragraph 113, Absatz 2,

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
Berufs-Hubschrauberpiloten§ 72 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen.

§ 72. Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten. Paragraph 72, Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Der Berufs-Hubschrauberpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten):
    1. a)Litera aHubschrauber jener Typen, für die der Bewerber die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß § 75 Abs. 1 abgelegt hat,Hubschrauber jener Typen, für die der Bewerber die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß Paragraph 75, Absatz eins, abgelegt hat,
    2. b)Litera bHubschrauber jener Typen, die der Bewerber als Privat-Hubschrauberpilot auf Grund einer Berechtigung gemäß den §§ 65 und 70 Abs. 1 im Fluge zu führen berechtigt ist.Hubschrauber jener Typen, die der Bewerber als Privat-Hubschrauberpilot auf Grund einer Berechtigung gemäß den Paragraphen 65 und 70 Absatz eins, im Fluge zu führen berechtigt ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Berufs-Hubschrauberpilot besitzt außerdem die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß § 113 Abs. 2.Der Berufs-Hubschrauberpilot besitzt außerdem die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß Paragraph 113, Absatz 2,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten