§ 43 KOVG 1957

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Waisen nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
  2. (2)Absatz 2,Waisen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Waisenbeihilfe zu bewilligen.
  3. (3)Absatz 3,Die Waisenbeihilfe gebührt in Höhe des jeweiligen sich aus § 42 Abs. 1 und § 63 ergebenden Betrages; sie ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 42 Abs. 3 zu erhöhen.Die Waisenbeihilfe gebührt in Höhe des jeweiligen sich aus Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 63, ergebenden Betrages; sie ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, zu erhöhen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1970)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1970,)

Waisen nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz eins,Waisen nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
  2. (2)Absatz 2,Waisen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Waisenbeihilfe zu bewilligen.
  3. (3)Absatz 3,Die Waisenbeihilfe gebührt in Höhe des jeweiligen sich aus § 42 Abs. 1 und § 63 ergebenden Betrages; sie ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 42 Abs. 3 zu erhöhen.Die Waisenbeihilfe gebührt in Höhe des jeweiligen sich aus Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 63, ergebenden Betrages; sie ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, zu erhöhen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1970)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1970,)

Waisen nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

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