§ 151 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 151 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Erweiterungen der GrundberechtigungParagraph 151, Erweiterungen der Grundberechtigung

für Luftfahrzeugwarte I. Klassefür Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse

  1. (1)Absatz eins,Die Grundberechtigung gemäß § 147 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in § 147 bezeichneten Tätigkeiten auch hinsichtlich von Zivilluftfahrzeugen anderer Typen auszuüben, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 149 Abs. 3 nachgewiesen hat.Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 147, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in Paragraph 147, bezeichneten Tätigkeiten auch hinsichtlich von Zivilluftfahrzeugen anderer Typen auszuüben, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 149, Absatz 3, nachgewiesen hat.
  2. (2)Absatz 2,Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß § 150 ist auf Antrag auf andere im § 150 Abs. 1 bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 150 Abs. 2 nachgewiesen hat.Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß Paragraph 150, ist auf Antrag auf andere im Paragraph 150, Absatz eins, bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 150, Absatz 2, nachgewiesen hat.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 151 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Erweiterungen der GrundberechtigungParagraph 151, Erweiterungen der Grundberechtigung

für Luftfahrzeugwarte I. Klassefür Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse

  1. (1)Absatz eins,Die Grundberechtigung gemäß § 147 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in § 147 bezeichneten Tätigkeiten auch hinsichtlich von Zivilluftfahrzeugen anderer Typen auszuüben, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 149 Abs. 3 nachgewiesen hat.Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 147, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in Paragraph 147, bezeichneten Tätigkeiten auch hinsichtlich von Zivilluftfahrzeugen anderer Typen auszuüben, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 149, Absatz 3, nachgewiesen hat.
  2. (2)Absatz 2,Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß § 150 ist auf Antrag auf andere im § 150 Abs. 1 bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 150 Abs. 2 nachgewiesen hat.Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß Paragraph 150, ist auf Antrag auf andere im Paragraph 150, Absatz eins, bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 150, Absatz 2, nachgewiesen hat.

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