Art. 4 § 29 VWG (weggefallen)

Versicherungswiederaufbaugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1979 bis 31.12.9999
Der inArt. 4 § 21 genannte Hilfsfonds ist verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindlichen Werte der in § 28 angeführten Art an den Bund abzuliefern29 VWG seit 31.12.1978 weggefallen. Der in Paragraph 21, genannte Hilfsfonds ist verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindlichen Werte der in Paragraph 28, angeführten Art an den Bund abzuliefern.

Stand vor dem 31.12.1978

In Kraft vom 01.10.1955 bis 31.12.1978
Der inArt. 4 § 21 genannte Hilfsfonds ist verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindlichen Werte der in § 28 angeführten Art an den Bund abzuliefern29 VWG seit 31.12.1978 weggefallen. Der in Paragraph 21, genannte Hilfsfonds ist verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindlichen Werte der in Paragraph 28, angeführten Art an den Bund abzuliefern.

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