§ 92 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 92 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Sicht-Nachtflugberechtigung für Freiballonfahrer. Paragraph 92, Sicht-Nachtflugberechtigung für Freiballonfahrer.

Freiballonfahrern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Freiballonfahrer), wenn sie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen haben. Die Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber zwei Freiballonflüge bei Nacht nach Sichtflugregeln auszuführen hat.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 92 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Sicht-Nachtflugberechtigung für Freiballonfahrer. Paragraph 92, Sicht-Nachtflugberechtigung für Freiballonfahrer.

Freiballonfahrern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Freiballonfahrer), wenn sie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen haben. Die Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber zwei Freiballonflüge bei Nacht nach Sichtflugregeln auszuführen hat.

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