§ 17 PVGO Ausfertigungen

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses ausgefertigt werden, sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von seinem Stellvertreterihrer oder seiner Stellvertretung zu unterzeichnen. Die Urschrift ist jedenfalls eigenhändig zu unterschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Beschlüsse des Personalvertretungsausschusses können vor der Genehmigung (§ 16 Abs. 3) des den Beschluß enthaltenden Protokolles ausgefertigt werden, wenn es der Personalvertretungsausschuß ausdrücklich beschließt.Beschlüsse des Personalvertretungsausschusses können vor der Genehmigung (Paragraph 16, Absatz 3,) des den Beschluß enthaltenden Protokolles ausgefertigt werden, wenn es der Personalvertretungsausschuß ausdrücklich beschließt.

    (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. II Nr. 230/2019)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2019,)

  3. (3)Absatz 3,Bei schriftlichen Ausfertigungen, die an mehr als zehn Adressaten ergehen, kann die Unterschrift auch durch Stempelaufdruck oder im Vervielfältigungswege beigesetzt sein; in einem solchen Falle muß die Urschrift jedenfalls eigenhändig unterschrieben sein.
  4. (4)Absatz 4,Besitzt der Dienststellenausschuß einen Flach- oder Rundstempel, so sind sämtliche Ausfertigungen mit diesem zu versehen.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 11.09.1987 bis 31.07.2019
  1. (1)Absatz eins,Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses ausgefertigt werden, sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von seinem Stellvertreterihrer oder seiner Stellvertretung zu unterzeichnen. Die Urschrift ist jedenfalls eigenhändig zu unterschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Beschlüsse des Personalvertretungsausschusses können vor der Genehmigung (§ 16 Abs. 3) des den Beschluß enthaltenden Protokolles ausgefertigt werden, wenn es der Personalvertretungsausschuß ausdrücklich beschließt.Beschlüsse des Personalvertretungsausschusses können vor der Genehmigung (Paragraph 16, Absatz 3,) des den Beschluß enthaltenden Protokolles ausgefertigt werden, wenn es der Personalvertretungsausschuß ausdrücklich beschließt.

    (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. II Nr. 230/2019)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2019,)

  3. (3)Absatz 3,Bei schriftlichen Ausfertigungen, die an mehr als zehn Adressaten ergehen, kann die Unterschrift auch durch Stempelaufdruck oder im Vervielfältigungswege beigesetzt sein; in einem solchen Falle muß die Urschrift jedenfalls eigenhändig unterschrieben sein.
  4. (4)Absatz 4,Besitzt der Dienststellenausschuß einen Flach- oder Rundstempel, so sind sämtliche Ausfertigungen mit diesem zu versehen.

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