§ 7 KVSG

Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.1958 bis 31.12.9999

Beschädigte Gegenstände des Hausrates gelten als zerstört, wenn ihre Wiederherstellung technisch einer Neuherstellung gleichkommt oder wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.1958 bis 31.12.9999

Beschädigte Gegenstände des Hausrates gelten als zerstört, wenn ihre Wiederherstellung technisch einer Neuherstellung gleichkommt oder wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist.

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