§ 70 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 70 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Erweiterungen der GrundberechtigungParagraph 70, Erweiterungen der Grundberechtigung

für Privat-Hubschrauberpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Die Grundberechtigung gemäß § 65 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Hubschrauber anderer Typen im Fluge zu führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 nachgewiesen hat.Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 65, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Hubschrauber anderer Typen im Fluge zu führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 nachgewiesen hat.
  2. (2)Absatz 2,Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 67 lit. a und b bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Hubschraubertypen, auf die sich die Erweiterung der Grundberechtigung erstrecken soll.Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in Paragraph 67, Litera a und b bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Hubschraubertypen, auf die sich die Erweiterung der Grundberechtigung erstrecken soll.
  3. (3)Absatz 3,Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 68 Abs. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Hubschrauber jener Type auszuführen, für welche die Erweiterung der Grundberechtigung angestrebt wird.Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in Paragraph 68, Absatz 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Hubschrauber jener Type auszuführen, für welche die Erweiterung der Grundberechtigung angestrebt wird.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 70 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Erweiterungen der GrundberechtigungParagraph 70, Erweiterungen der Grundberechtigung

für Privat-Hubschrauberpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Die Grundberechtigung gemäß § 65 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Hubschrauber anderer Typen im Fluge zu führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 nachgewiesen hat.Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 65, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Hubschrauber anderer Typen im Fluge zu führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 nachgewiesen hat.
  2. (2)Absatz 2,Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 67 lit. a und b bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Hubschraubertypen, auf die sich die Erweiterung der Grundberechtigung erstrecken soll.Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in Paragraph 67, Litera a und b bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Hubschraubertypen, auf die sich die Erweiterung der Grundberechtigung erstrecken soll.
  3. (3)Absatz 3,Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 68 Abs. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Hubschrauber jener Type auszuführen, für welche die Erweiterung der Grundberechtigung angestrebt wird.Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in Paragraph 68, Absatz 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Hubschrauber jener Type auszuführen, für welche die Erweiterung der Grundberechtigung angestrebt wird.

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