§ 117 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 117 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Praktische Bordnavigatorenprüfung.Paragraph 117, Praktische Bordnavigatorenprüfung.

  1. (1)Absatz eins,Die praktische Prüfung (§ 19) für Bordnavigatoren besteht aus zwei Prüfungsflügen in der Dauer von je drei Stunden bei Tag und bei Nacht.Die praktische Prüfung (Paragraph 19,) für Bordnavigatoren besteht aus zwei Prüfungsflügen in der Dauer von je drei Stunden bei Tag und bei Nacht.
  2. (2)Absatz 2,Bei diesen Flügen hat der Bewerber die Aufgaben eines Bordnavigators mittels Koppelnavigation, Sichtflugnavigation, Funknavigation, astronomischer Navigation und anderer in Betracht kommender Navigationsmethoden zu erfüllen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 117 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Praktische Bordnavigatorenprüfung.Paragraph 117, Praktische Bordnavigatorenprüfung.

  1. (1)Absatz eins,Die praktische Prüfung (§ 19) für Bordnavigatoren besteht aus zwei Prüfungsflügen in der Dauer von je drei Stunden bei Tag und bei Nacht.Die praktische Prüfung (Paragraph 19,) für Bordnavigatoren besteht aus zwei Prüfungsflügen in der Dauer von je drei Stunden bei Tag und bei Nacht.
  2. (2)Absatz 2,Bei diesen Flügen hat der Bewerber die Aufgaben eines Bordnavigators mittels Koppelnavigation, Sichtflugnavigation, Funknavigation, astronomischer Navigation und anderer in Betracht kommender Navigationsmethoden zu erfüllen.

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