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§ 154d ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Die Bestimmungen gemäß § 154a Abs. 1, 4 und 6 sind mit 28. September 2005 und die Bestimmungen gemäß § 154b sind mit 29. November 2003 nicht mehr anzuwenden. Ab diesen Zeitpunkten sind, unbeschadet des Abs. 2, die Bestimmungen des Anhanges III (Teil-66) und des Anhanges IV (Teil-147) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeit ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. § 154a Abs. 2, 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 154 d, (1) Die Bestimmungen gemäß Paragraph 154 a, Absatz eins, 4 und 6 sind mit 28. September 2005 und die Bestimmungen gemäß Paragraph 154 b, sind mit 29. November 2003 nicht mehr anzuwenden. Ab diesen Zeitpunkten sind, unbeschadet des Absatz 2,, die Bestimmungen des Anhanges römisch drei (Teil-66) und des Anhanges römisch vier (Teil-147) der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeit ausführen, Amtsblatt Nummer L 315 vom 28.11.2003 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Paragraph 154 a, Absatz 2, 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 154d ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Die Bestimmungen gemäß § 154a Abs. 1, 4 und 6 sind mit 28. September 2005 und die Bestimmungen gemäß § 154b sind mit 29. November 2003 nicht mehr anzuwenden. Ab diesen Zeitpunkten sind, unbeschadet des Abs. 2, die Bestimmungen des Anhanges III (Teil-66) und des Anhanges IV (Teil-147) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeit ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. § 154a Abs. 2, 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 154 d, (1) Die Bestimmungen gemäß Paragraph 154 a, Absatz eins, 4 und 6 sind mit 28. September 2005 und die Bestimmungen gemäß Paragraph 154 b, sind mit 29. November 2003 nicht mehr anzuwenden. Ab diesen Zeitpunkten sind, unbeschadet des Absatz 2,, die Bestimmungen des Anhanges römisch drei (Teil-66) und des Anhanges römisch vier (Teil-147) der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeit ausführen, Amtsblatt Nummer L 315 vom 28.11.2003 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Paragraph 154 a, Absatz 2, 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.