§ 154d ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen

§ 154d ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Die Bestimmungen gemäß § 154a Abs. 1, 4 und 6 sind mit 28. September 2005 und die Bestimmungen gemäß § 154b sind mit 29. November 2003 nicht mehr anzuwenden. Ab diesen Zeitpunkten sind, unbeschadet des Abs. 2, die Bestimmungen des Anhanges III (Teil-66) und des Anhanges IV (Teil-147) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeit ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. § 154a Abs. 2, 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 154 d, (1) Die Bestimmungen gemäß Paragraph 154 a, Absatz eins, 4 und 6 sind mit 28. September 2005 und die Bestimmungen gemäß Paragraph 154 b, sind mit 29. November 2003 nicht mehr anzuwenden. Ab diesen Zeitpunkten sind, unbeschadet des Absatz 2,, die Bestimmungen des Anhanges römisch drei (Teil-66) und des Anhanges römisch vier (Teil-147) der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeit ausführen, Amtsblatt Nummer L 315 vom 28.11.2003 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Paragraph 154 a, Absatz 2, 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2,Gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird festgelegt, dass ab 28. September 2006 für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse Anträge auf Ausstellung einer entsprechenden Berechtigung gemäß Anhang III (Teil- 66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 bei der zuständigen Behörde gestellt werden können.Gemäß Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, wird festgelegt, dass ab 28. September 2006 für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse Anträge auf Ausstellung einer entsprechenden Berechtigung gemäß Anhang römisch drei (Teil- 66) der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, bei der zuständigen Behörde gestellt werden können.
  2. (3)Absatz 3,Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung einer Berechtigung gemäß den §§ 140, 143, 144, 147, 150 und 151 in eine Berechtigung gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 dürfen weitere Berechtigungen für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Teil-66 fallen, nur mehr auf Grundlage der Bestimmungen des Teil- 66 beantragt und erteilt werden.Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung einer Berechtigung gemäß den Paragraphen 140, 143, 144, 147, 150 und 151 in eine Berechtigung gemäß Anhang römisch drei (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, dürfen weitere Berechtigungen für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Teil-66 fallen, nur mehr auf Grundlage der Bestimmungen des Teil- 66 beantragt und erteilt werden.
  3. (4)Absatz 4,Berechtigungen gemäß den §§ 140, 143, 144, 147, 150 und 151 dürfen, soweit für diese die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verbindlich sind, nicht mehr ausgeübt werden.Berechtigungen gemäß den Paragraphen 140, 143, 144, 147, 150 und 151 dürfen, soweit für diese die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, verbindlich sind, nicht mehr ausgeübt werden.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.2008
Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen

§ 154d ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Die Bestimmungen gemäß § 154a Abs. 1, 4 und 6 sind mit 28. September 2005 und die Bestimmungen gemäß § 154b sind mit 29. November 2003 nicht mehr anzuwenden. Ab diesen Zeitpunkten sind, unbeschadet des Abs. 2, die Bestimmungen des Anhanges III (Teil-66) und des Anhanges IV (Teil-147) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeit ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. § 154a Abs. 2, 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 154 d, (1) Die Bestimmungen gemäß Paragraph 154 a, Absatz eins, 4 und 6 sind mit 28. September 2005 und die Bestimmungen gemäß Paragraph 154 b, sind mit 29. November 2003 nicht mehr anzuwenden. Ab diesen Zeitpunkten sind, unbeschadet des Absatz 2,, die Bestimmungen des Anhanges römisch drei (Teil-66) und des Anhanges römisch vier (Teil-147) der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeit ausführen, Amtsblatt Nummer L 315 vom 28.11.2003 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Paragraph 154 a, Absatz 2, 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2,Gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird festgelegt, dass ab 28. September 2006 für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse Anträge auf Ausstellung einer entsprechenden Berechtigung gemäß Anhang III (Teil- 66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 bei der zuständigen Behörde gestellt werden können.Gemäß Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, wird festgelegt, dass ab 28. September 2006 für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse Anträge auf Ausstellung einer entsprechenden Berechtigung gemäß Anhang römisch drei (Teil- 66) der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, bei der zuständigen Behörde gestellt werden können.
  2. (3)Absatz 3,Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung einer Berechtigung gemäß den §§ 140, 143, 144, 147, 150 und 151 in eine Berechtigung gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 dürfen weitere Berechtigungen für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Teil-66 fallen, nur mehr auf Grundlage der Bestimmungen des Teil- 66 beantragt und erteilt werden.Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung einer Berechtigung gemäß den Paragraphen 140, 143, 144, 147, 150 und 151 in eine Berechtigung gemäß Anhang römisch drei (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, dürfen weitere Berechtigungen für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Teil-66 fallen, nur mehr auf Grundlage der Bestimmungen des Teil- 66 beantragt und erteilt werden.
  3. (4)Absatz 4,Berechtigungen gemäß den §§ 140, 143, 144, 147, 150 und 151 dürfen, soweit für diese die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verbindlich sind, nicht mehr ausgeübt werden.Berechtigungen gemäß den Paragraphen 140, 143, 144, 147, 150 und 151 dürfen, soweit für diese die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, verbindlich sind, nicht mehr ausgeübt werden.

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