§ 22b KOVG 1957

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Als Maßnahmen der sozialen Rehabilitation kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

  1. 1.Ziffer einseinem Beschädigten, dem infolge der Dienstbeschädigung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 7 000 S508,71 € zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung gewähren;
  2. 2.Ziffer 2einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 150 000 S10 900,93 € zur Adaptierung einer Wohnung gewähren, wenn ihm hiedurch die Benützung der Wohnung ermöglicht oder erleichtert wird.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.2001

Als Maßnahmen der sozialen Rehabilitation kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

  1. 1.Ziffer einseinem Beschädigten, dem infolge der Dienstbeschädigung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 7 000 S508,71 € zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung gewähren;
  2. 2.Ziffer 2einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 150 000 S10 900,93 € zur Adaptierung einer Wohnung gewähren, wenn ihm hiedurch die Benützung der Wohnung ermöglicht oder erleichtert wird.

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